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Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

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(Quelle: www.Haufe.de) Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Mit dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” – kurz “  Wachstumschancengesetz” – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Überblick: Änderungen und Neuregelungen

Im Folgenden geben wir einen Überblick über das von Bundestag umd Bundesrat bestätigte Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz. Wir zeigen welche bisherigen Maßnahmen verändert oder unverändert vom Vermittlungsausschuss (VA) übernommen wurden und welche Regelungen gestrichen wurden. Außerdem weisen wir auf die Regelungen hin, die im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen wurden.

Einkommensteuer

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden

Einlagen junger Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (keine Änderung durch VA)

Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen

Gilt ab VZ 2024

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch VA)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Gilt ab VZ 2023

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

Gilt ab VZ 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab VZ 2024

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (Änderung durch VA)

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor VA 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt

Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.

Gilt ab VZ 2023

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2024

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG (keine Änderung durch VA)

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.

§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit den Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.

Die neuen Regelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den VZ 2024 anzuwenden

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (Änderung durch VA)

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor VA: 2024)

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Abs. 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a (keine Änderung durch VA)

Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift ergänzt. Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023

Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (Änderung durch VA)

Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).

Gilt ab VZ 2025 (vor Vermittlungsausschuss: VZ 2024)

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze wird auf 10.000 EUR erhöht.

Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV (keine Änderung durch VA)

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.

Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Einkommensteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 4h EStG: Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wurde an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst (Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag “Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke”).
  • Keine Besteuerung der sog. “Dezemberhilfe 2022”, §§ 123 bis 126 EStG: Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas wurde verzichtet.

Gestrichene Maßnahmen: Einkommensteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG

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Körperschaftsteuer

Option zur KörperschaftsbesteuerungPersonengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG (keine Änderung durch VA)

Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur KörperschaftsbesteuerungKommanditgesellschaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG (i. d. R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur Körperschaftsbesteuerung, thesaurierte Gewinne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze, § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG (keine Änderung durch VA)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Gilt ab VZ 2023

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

Gilt ab VZ 2024

Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch ausländischer gemeinnütziger Organisationen, § 32 Abs. 6 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit einem neuen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen.

Gilt in allen offenen Fällen

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Körperschaftsteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG: Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf sämtliche Körperschaften erweitert.
  • Zinsschranke, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 Satz 1: Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter sind bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG (keine Änderung durch VA)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023

Gestrichene Maßnahmen: Gewerbesteuer

  • Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG
  • Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStG

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG (Änderung durch VA)

Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände, § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG (Änderung durch VA)

Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG (Änderung durch VA)

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (keine Änderung durch VA)

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff “sonstige Rechnung” zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). 

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).

Gilt ab 1.1.2025

Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG (Änderung durch VA)

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (vor VA: 2024).

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG)

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (keine Änderung durch VA)

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024

Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer

  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 %, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer

Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze wird von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Erbschaftsteuer

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG: In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen wurde klargestellt, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende (gilt ab 1.1.2024):

Abgabenordnung

Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA)

Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren.

Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO (keine Änderung durch VA)

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.

Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023

Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO (keine Änderung durch VA)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2027; darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des VZ 2026 entstanden sind, weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem VZ 2027 nicht mehr überschritten wird.

Hemmung der Verjährung, § 230 AO (keine Änderung durch VA)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Nun wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung – anders als im Fall des Absatz 1 – wie in den Fällen des § 171 AO um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt.

Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen

Aussetzungszinsen, § 237 Abs. 6 AO (Änderung durch VA)

Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall.

Gilt für alle nach dem 31.12.2024 (vor VA: 31.12.2023) entstandene Haftungsansprüche

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Abgabenordnung

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Personenvereinigungen, §§ 14a und 14b AO: Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen (gilt ab 1.1.2024).
  • Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § 34 AO: Künftig haben daher die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und nicht mehr deren Geschäftsführer. Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin deren Geschäftsführer zu erfüllen (gilt ab 1.1.2024).
  • Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, 352 AO: Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es gelten jedoch Ausnahmen geben; in sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (z. B. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen) ist grundsätzlich – wie bisher – allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt. Auch hier gibt es Ausnahmen (gilt ab 1.1.2024).

Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO

Weitere Steueränderungen

Außensteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).

Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.

Gilt ab VZ 2024

Umwandlungssteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher umformuliert.

Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt

Handelsgesetzbuch (keine Änderung durch VA)

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023

Forschungszulagengesetz (Änderung durch VA)

Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10 Mio. EUR (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio. EUR) erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (vor Vermittlungsausschuss: ab 1.1.2024)

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Weitere Steueränderungen

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG; § 24 GrEStG: Zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Gestrichene Maßnahmen: Weitere Steueränderungen

  • Einführung einer Investitionsprämie durch eine neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte.
Frau am Laptop

Der Jahresabschluss mit Lexware

(Quelle: Lexware)

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen sind am Ende jedes Geschäftsjahres zur Abgabe eines Jahresabschlusses verpflichtet. Den Jahresabschluss vorzubereiten und zu erstellen, ist jedes Jahr aufs Neue eine komplexe Aufgabe. Um Sie dabei zu unterstützen, teilen wir mit Ihnen leicht verständliches Lexware-Wissen und hilfreiche Experten-Tipps. Erfahren Sie, wie Sie den Jahresabschluss zeitsparend vorbereiten und welche Fristen und Vorschriften Sie beachten müssen. Profitieren Sie von den besten Steuertipps sowohl zur EÜR als auch zur Bilanz.

Jahresabschluss optimal vorbereiten und erstellen

Bei der Vorbereitung sollten Sie möglichst strukturiert vorgehen. Dadurch sparen Sie bereits von Anfang an Zeit und Geld. Je besser Sie vorbereitet sind, umso einfacher wird die Jahresabschlussanalyse, mit Hilfe derer Sie die aktuelle Lage Ihres Unternehmens umfangreich abbilden können. Im folgenden Abschnitt zeigen wir Ihnen, wie Sie diese effizient vorbereiten und Ihr Jahresergebnis steuerlich optimieren.

Bevor es an die Vorbereitung des Jahresabschlusses geht, stehen Unternehmer vor der grundsätzlichen Frage, ob sie Buchführung und Jahresabschluss selbst erstellen oder dafür einen Steuerberater einschalten. Die meisten Firmen entschließen sich spätestens beim Thema Jahresabschluss für einen fachkundigen Experten. Dabei ist es mit der richtigen Vorbereitung und einer passenden Buchhaltungssoftware kein Hexenwerk, auch diesen Teil der Buchführung selbst in die Hand zu nehmen.
Mit den Vorbereitungen sollten Sie jedoch möglichst früh anfangen. Denn die Zusammenstellung der nötigen Dokumente dauert seine Zeit.

Dazu gehören u. a.:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisterauszug
  • Leasingverträge
  • Miet- und Pachtverträge
  • Rechnungskopien
  • Spendenquittungen

Die wichtigsten Vorarbeiten, um den Jahresabschluss zu erstellen:

  • Anlagevermögen erfassen
  • Vorräte erfassen
  • Verträge erfassen
  • Fahrtenbuch prüfen (falls vorhanden)
  • Buchungsbelege erfassen und sortieren
  • Abschreibungen ermitteln und verbuchen
  • Rechnungsabgrenzung durchführen
  • Forderungen erfassen und prüfen
  • Rückstellungen bilden
  • Fehlende Belege ersetzen

Tipp: Jahresergebnis steuerlich optimieren

Je höher Ihr Gewinn ausfällt, umso mehr Geld überweisen Sie an das Finanzamt. Bevor Sie den eigentlichen Jahresabschluss erstellen, sollten Sie daher überlegen, wie Sie Ihr Jahresergebnis steuerlich optimieren können. Das bedeutet: Sie „rechnen“ Ihren Gewinn möglichst klein.

Drei Beispiele:

  1. Ziehen Sie anstehende Investitionen vor: Wenn Sie ohnehin demnächst einen neuen Schreibtisch oder ein Hochregal brauchen, tätigen Sie die Investition noch vor Jahresende. Damit drücken Sie den Gewinn und reduzieren die Abgaben. Planen Sie einen zeitlichen Vorlauf ein (weil z. B. die Ware nicht sofort geliefert werden kann oder Sie einen Kredit brauchen).
  2. Verschieben Sie Einnahmen ins nächste Jahr: Nehmen Sie Kontakt zu Kunden auf, die Ihre Rechnung noch nicht beglichen haben – und bitten Sie diese, später zu bezahlen. Der Grund: Wenn Sie Einnahmen in das nächste Jahr verschieben, mindert das ebenfalls den Gewinn, den Sie im Jahresabschluss ausweisen.
  3. Begleichen Sie Rechnungen noch in diesem Jahr: Bezahlen Sie alle Rechnungen vor Jahresfrist. Bitten Sie gegebenenfalls Ihre Lieferanten oder Dienstleister, Ihnen kurzfristig eine Rechnung zu stellen. Ein weiteres Instrument: Vereinbaren Sie Teilzahlungen (z. B. wenn sich die Ausstattung des neuen Büros von Dezember bis Februar hinzieht). Sollte dafür ein Vertrag angepasst werden müssen, planen Sie auch hier genug Zeit ein, um vor Jahresabschluss zu einem Ergebnis zu gelangen.

Tipps für bilanzierende Unternehmen

Beim Jahresabschluss empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise, da die Bilanzierung etwas komplizierter ist. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater und klären Sie mit ihm, wie Sie beispielsweise Geschäftsvorfälle buchen sollen, damit er bei den finalen Jahresabschlussarbeiten keine Rückfragen mehr hat.

Bewahren Sie die Buchhaltungsunterlagen (Ein- und Ausgangsrechnungen, Verträge etc.) gleichso auf, dass diese problemlos den einzelnen Buchungen zugeordnet werden können. Dazu gehört auch eine plausible Kontierung der Belege.

Es ist in jedem Fall ratsam, den Jahresabschluss mit einer Buchhaltungssoftware anzufertigen, da es damit schneller und einfacher geht. Lassen Sie optimalerweise ein bis zwei Mitarbeiter in der Anwendung der Software schulen.

Tipps für alle, die lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen

Wenn Sie Ihren Gewinn via EÜR ermitteln, empfiehlt sich ebenfalls der Einsatz einer Buchhaltungssoftware. Unternehmer müssen ihre Gewinnermittlung ohnehin digital ans Finanzamt senden. Wer also schon während des Jahres seine Belege in einer Software erfasst, spart sich am Jahresende das Aufsummieren und die Übertragung in die elektronische Form.

Wenn Sie den Jahresabschluss ohne Software erstellen, sollten Sie ein Ablage- und Aufzeichnungssystem nutzen, das Ihnen bei der finalen Gewinnermittlung möglichst wenig Nacharbeiten beschert. Am besten besorgen Sie sich das EÜR-Formular und legen in einem Ordner für jede Zeile des Formulars eine extra Rubrik an. Legen Sie alle Belege über das Jahr hinweg in der richtigen Rubrik ab. Am Jahresende müssen Sie dann nur die Belege aufaddieren und in der jeweiligen Zeile des Formulars EÜR eintragen.

Die besten Steuerspartipps zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist für viele Unternehmen eine lästige Pflicht. Wir geben Ihnen in diesem Abschnitt jede MengeTipps, wie Sie als Bilanzierer oder EÜR-ler Geld sparen und zeigen Ihnen gleichzeitig, auf welche Fallstricke Sie achten müssen.

Als Unternehmer erzielen Sie Gewinneinkünfte und müssen infolgedessen Ihre Steuererklärungen samt Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln – dazu erfahren Sie mehr in unserem Beitrag über die E-Bilanz.
Auch wenn Sie eine Fristverlängerung beantragt haben, kann es gute Gründe dafür geben, zumindest die Umsatzsteuerjahreserklärung bis spätestens 31. Juli des Folgejahres ans Finanzamt zu übermitteln.

Selbst wenn der Jahresabschluss nicht sofort am 1. Januar 2022 beim Finanzamt liegen muss, sollten Sie frühzeitig mit der Aufstellung beginnen bzw. den Gewinn für 2021 ermitteln. Das hat folgende steuerliche Vorteile:

  1. Sie können beim Finanzamt bei gesunkenen Gewinnen 2021 und bei einem zu erwartenden gleichbleibenden Gewinn 2022 für 2022 die Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem 10. März bzw. ab dem 10. Juni 2022 beantragen.
  2. Sie sind sofort nach dem Abschluss des Jahres 2022 im Bilde, ob Sie Steuernachzahlungen für 2022 leisten und dafür Rücklagen bilden müssen oder ob Steuererstattungen winken, die für betriebliche Investitionen eingeplant werden können.
Haben Sie 2021 erstmals eine Bilanz aufgestellt, weil Sie die Buchführungsgrenzen zuvor überschritten haben? Dann müssen Sie durch diesen Wechsel in aller Regel noch einen Übergangsgewinn innerhalb des Jahresabschlusses versteuern. Dieser ergibt sich wegen der systembedingten Unterschiede zwischen der EÜR und der Bilanzierung. Sie können beim Finanzamt allerdings einen Antrag stellen, dass dieser Übergangsgewinn verteilt auf 3 Jahre versteuert wird. Sie bekommen also eine zinslose Steuerstundung und sparen sich durch niedrigere Steuersätze meist noch einen Teil der Steuerzahlungen.
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und haben in den Vorjahren eine Leasing-Sonderzahlung beim Kauf eines Firmenwagens geleistet, durften Sie diese im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahresabschluss vom Gewinn abziehen. Achten Sie unbedingt darauf, dass die betriebliche Nutzung niemals unter 10 % rutscht –das ist wichtig, wenn Sie den Firmenwagen versteuern. Andernfalls kann das Finanzamt rückwirkend für einen Teil der Leasing-Sonderzahlung den Betriebsausgabenabzug kippen. Dieser Sonderfall kann einer Kurzinfo der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen entnommen werden.

Sie benötigen Hilfe mit Lexware oder haben allgemeine IT-Fragen? Kommen Sie einfach auf uns zu! Wir unterstützen Sie gern!

Kennen Sie schon Lexware myCenter?

myCenter kurz erklärt

Lexware myCenter ist eine intuitive Web-Anwendung mit direktem Zugriff auf die Datenbank von Lexware reisenkosten und fehlzeiten. Mitarbeiter haben dort die Möglichkeit, eigene Daten und Belege zu erfassen: von Arbeitszeiten über Abwesenheiten bis hin zur Erfassung von Reisen inkl. aller Belege.

Dabei kann jederzeit auf die Lexware reisekosten/fehlzeiten Daten zugegriffen werden. (Urlaubskonto, Statusabfrage Reisen)

Ab der Version 2024 gibt es zudem eine Mitarbeiteransicht für Daten aus Lexware lohn+gehalt. Dazu zählen Entgeltnachweise, Lohnsteuerjahresbescheinigungen und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung.

myCenter Vorteile und Funktionen

  • Mitarbeiter können schon während einer Dienstreise die besuchten Orte, Zeiten und Belege erfassen.
  • Ebenso können Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten und Pausen gemäß der EuGH Rechtssprechung bequem in der Firma oder im Homeoffice ohne separates Zeiterfassungssystem selbst eingeben.
  • Mitarbeiter können für sich selbst oder einen Kollegen Krankmeldungen übermitteln. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dabei gleich mit übertragen werden.
  • Vorgesetzte haben die Möglichkeit, Anträge für Dienstreisen, Abwesenheiten sowie die erfassten Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu genehmigen.
  • Die Sicherheit ihrer Daten wird im Internet über HTTPS gewährleistet.
  • Keine Datenspeicherung in der Cloud. Alle Reisen, Fehlzeiten und Arbeitszeiten werden direkt in der Datenbank auf dem Rechner gespeichert.
  • Neue Funktionen und Programmverbesserungen in myCenter werden ohne ein zusätzliches Update zur Verfügung gestellt.
  • Arbeitszeiten können dank einer angepassten Ansicht einfach am mobilen Endgerät erfasst werden.

Alle pro- und premium-Lizenzen von Lexware beinhalten bereits 3 Freilizenzen für myCenter. Nutzen Sie diese gern, um sich von den Vorteilen selbst zu überzeugen.

Rechnungsstellung in Word oder Excel? Besser nicht!

Besonders in kleinen Betrieben ist es nach wie vor gängige Praxis, Rechnungen in Word und Excel zu erstellen und diese dann auf dem Server in einem Dateipfad zu sichern.

Wir möchten heute kurz erklären, warum das problematisch ist und wie es besser gemacht werden kann.

GoBD – Gesetzliche Anforderungen kennen und umsetzen

Die Abkürzung GoBD steht für “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Sie deckt zahlreiche Aspekte rund um die Buchführung ab.

Einen genauen Überblick über die Inhalte der GoBD erhalten Sie in unserem Beitrag “Gesetzliche Anforderungen an die IT“.

Die GoBD sagen unter anderem aus, dass Belege revisionssicher abzulegen sind. Werden Rechnungen jedoch in Word oder Excel erstellt, kann im Grunde jeder diese ändern oder überschreiben. Auch PDFs, die daraus generiert und elektronisch versendet wurden, sind davon betroffen.

“Wie kann das sein?”, werden wir oft gefragt. “PDFs lassen sich doch gar nicht ohne weiteres ändern.”

Hier also unsere Antwort: Wird eine PDF-Rechnung aus einer Word oder Excel erstellt und per Mail versendet, kann diese nachträglich verändert werden. Entweder wird das ursprüngliche Dokument überarbeitet und als PDF unter gleichem Namen erneut abgespeichert oder aber es wird eine Software genutzt, welche direkt Änderungen in der Rechnung vornimmt. In beiden Fällen lässt sich der Überarbeitungsverlauf unter Umständen nicht mehr transparent nachvollziehen, weshalb Finanzprüfer besonderes Augenmerk darauf legen.

Unsere Empfehlung

Wir raten daher von der Rechnungsstellung in Word und Excel ab und empfehlen den Einsatz einer Software zur Buchhaltung, die GoBD-konform arbeitet.

Sollten Rechnungen – egal ob in Office oder einem anderen Programm erstellt – per Mail versendet werden, muss zudem ein DMS (Dokumententenmanagementsystem) zum Einsatz kommen, um die Überarbeitungshistorie abbilden zu können.

Ist dies nicht erwünscht, so sollten zumindest die wichtigsten Prozessschritte bei der Rechnungsstellung hinsichtlich Ihrer GoBD-Konformität angepasst und in einer entsprechenden Verfahrensdokumentation festgehalten werden. Auch ein Archivierungssystem ist dann notwendig, um den Versionsverlauf nachvollziehbar zu gestalten.

Sie haben Fragen zu den GoBD oder benötigen Unterstützung bei der systemseitigen Aufsetzen Ihrer Prozesse? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

E-Rechnung könnte für B2B-Geschäfte ab 2025 verpflichtend werden

Anfang 2023 brachte das Bundesfinanzministerium die Pflicht zur E-Rechnung ins Gespräch. Seitdem ist die Aufregung groß, denn viele Fragen sind noch offen und Unternehmen sorgen sich um die Umsetzung.

Gemäß dem Referentenentwurf ist eine E-Rechnung ein strukturierter Datensatz, den man sich ähnlich einer Excel-Tabelle vorstellen kann. Die benötigten Informationen werden dabei immer in der vorgegebenen Reihenfolge eingetragen. Dies ist auch in der Europäischen Norm EN16931 geregelt. Der Vorteil: Die strukturierten Daten lassen sich ganz einfach maschinell auslesen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass ein PDF keine E-Rechnung ist, da das Dateiformat keine strukturierten Daten enthält.

Doch warum das Ganze?

Ab 2028 soll die Umsatzsteuer direkt aus den Rechnungen ausgelesen werden können, was die Steuermeldung für Unternehmen und Behörden wesentlich beschleunigt. Grundvoraussetzung dafür ist aber natürlich, dass Rechnungen auch elektronisch ausgetauscht werden. Aus diesem Grund hat Deutschland entschieden, die E-Rechnung bereits drei Jahre früher einzuführen, bevor 2028 dann das elektronische Steuermeldesystem folgt.

Für Unternehmen hat die E-Rechnung viele Vorteile: Elektronische Rechnungen sind günstig. Es fallen weder Kosten für Papier noch Drucker oder Porto an. Zudem sind sie schnell und einfach in der Handhabung, da die Daten maschinell erfasst und verarbeitet werden.

Doch es gibt auch Kritik: So wurde wiederholt der finanzielle Aufwand beanstandet. Das Argument können wir jedoch nicht teilen. Denn in Anbetracht der erheblichen Ressourceneinsparung rechnet sich der Umstieg bereits nach wenigen Monaten oder gar Wochen.

Auch wenn 2025 noch weit weg klingt, sind 1,5 Jahre gar nicht so viel Zeit. Wir empfehlen daher, dass sich Unternehmen frühzeitig mit dem Thema beschäftigen und beispielsweise prüfen, ob ihre aktuellen Softwarehersteller bereits E-Rechnungen anbieten.

Im Idealfall bieten Softwarelösungen bereits heute Schnittstellen zu E-Rechnungsprovidern. So ist zum Beispiel Lexware seit vielen Jahren an einen e-Beleg Service angebunden. Damit lassen sich bereits heute schon E-Rechnungen im EN-16931-konformen Format schnell und günstig erstellen und versenden.

Sie haben Fragen zum Thema E-Rechnung oder Lexware? Kontaktieren Sie uns gern. Gemeinsam machen wir Ihren Rechnungsprozess für die maschinelle Verarbeitung.

Pflegeversicherung (PUEG): Entlastung von Arbeitnehmer mit Kindern ab 1. Juli 2023

Mit dem Pflegeunterstützungsgesetz- und Entlastungsgesetz (PUEG) wird der Pflegeversicherungsbeitrag erhöht. Eltern mit Kindern sollen stärker entlastet werden. Die Änderungen stehen Ihnen nach Installation des Updates Juli 2023 (Freigabe Anfang Juli) in Lexware Iohn+gehalt zur Verfügung.

Hintergrund

Um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen, ist eine Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2023 vorgesehen. Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 Prozent. Zum 1. Juli soll er erhöht werden. Dabei muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mehr berücksichtigt werden, ob und wie viele Kinder der Beitragszahler hat. Der Beitrag für Kinderlose soll auf 4 Prozent steigen und für Beitragszahler mit einem Kind auf 3,4 Prozent. Der darin enthaltene Arbeitgeberanteil soll von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht werden. In Sachsen steigt der AG-Anteil auf 1,2 %. Arbeitnehmer mit Kindern, die jünger als 25 Jahre sind, erhalten eine nach Anzahl der Kinder gestaffelte Ermäßigung.

Übersicht der Beiträge zur Pflegeversicherung

Quelle: Lexware

Weitere Infos dazu erhalten Sie auch im Video

Quelle: Lexware


Ihre Ansprechpartner

Die ptc Gründerpakete

Gründer, StartUp, Entrepreneur – verschiedene Worte, die das Gleiche bedeuten: ein Neuanfang, eine Chance auf Großes. Wer diesen Schritt geht braucht neben Entschlossenheit und Mut auch ein gewisses Maß an Organisation. Es gibt vieles zu klären und zu beachten und meistens trägt eine Person allein jegliche Last – ein nicht unbeachtlicher Teil dieser Last beschäftigt sich nur mit Verwaltungsaufgaben, nicht dem eigentlichen Kerngeschäft.

Da premium technologies selbst als Studentenidee entstanden und über die Jahre hinweg stetig gewachsen ist, weiß unser Geschäftsführer Peter Weißflog nur zu gut um die Herausforderungen und Hürden, die Gründer bewältigen müssen. Aus diesem Grund hat sich premium technologies auch dazu entschlossen, spezielle Angebote für Gründer zu erstellen.

Mit unseren Gründerpaketen möchten wir unsere Essentials anbieten und nehmen Gründern damit die leidige Recherche nach den passenden Programmen ab. Von einer einfachen Cloud-Version bis zu leistungsstarken Anwendungen findet sich für jede Anforderung das richtige Paket. Die angebotenen Programme haben wir selbst jahrelang auf Herz und Nieren geprüft und täglich im Einsatz. Wir sind von den Funktionen absolut überzeugt und können sie wärmstens empfehlen. Zudem möchten wir Sie mit einem Rabatt von 10% auf die Pakete unterstützen.


Gründerpaket Easy Start

Ortsunabhängige und Flexible Basics: Mit dem Paket Easy Start nutzen Sie praktische Cloud-Produkte, auf die sie von jedem Gerät von überall aus zugreifen können.

Microsoft 365 Business Basic:
• Apps und Dienste fürs Web und Mobilgeräte
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• Word, Excel, PowerPoint, Teams, Outlook, Exchange, OneDrive und SharePoint

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• Rechnungen, Angebote, Lieferscheine und Auftragsbestätigungen erstellen
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• Steuerberater Zugang
• Kunden & Lieferanten verwalten
• Multibanking mit automatischem Zahlungsabgleich für Belege und Überweisungen


Gründerpaket Pro Start

Das perfekte Starter-Paket: mit installierbaren Microsoft 365 Anwendungen, dem kaufmännischen Alleskönner Financial Office und einem leistungsstarken Notebook.

Microsoft 365 Business Standard:
• Apps und Dienste für Desktop, Web und Mobilgeräte
• Word, Excel, PowerPoint, Teams, Outlook, OneDrive, SharePoint, Exchange, Access (PC), Publisher (PC)
• Alles für Webinare, Teilnehmermanagement, Berichtstools und Kundenbuchungen

Lexware Financial Office Standard:
• Buchhalterische Funktionen wie Einfache und Doppelte Buchführung, EÜR und automatisierte Buchungsvorlagen
• Personalabrechnung, Lohnsteuerbescheinigungen und ELSTER-Modul
• Auftragsbearbeitung und Rechnungsstellung

TERRA MOBILE 1516T Intel i5
• Intel® Core™ i5-1135G7 Prozessor (8M Cache, bis zu 4.20 GHz)
• Windows 11
• Displaygröße 39.6 cm ( 15.6″ )
• 1920 x 1080 Bildschirmauflösung
• Display-Typ Non Glare
• 8 GB RAM-Speicher
• Intel® Iris® XE Graphics
• 500 GB Gesamtspeicherkapazität


Gründerpaket Premium Start

Das Powerpaket für Gründer: mit der Pro Version von Lexware’s Financial Office und Microsoft M365 Business Premium stehen alle Tools für effiziente Arbeit bereit.

Microsoft 365 Business Premium:
• Apps und Dienste für Desktop, Web und Mobilgeräte
• Word, Excel, PowerPoint, Teams, Outlook, OneDrive, SharePoint, Exchange, Access (PC), Publisher (PC), Intune, Azure Information on Protection
• Erweiterte Sicherheit, Zugriffs- und Datenkontrolle und Schutz vor Cyberbedrohungen

Lexware Financial Office Pro:
• Buchhalterische Funktionen wie Einfache und Doppelte Buchführung, EÜR und automatisierte Buchungsvorlagen
• Personalabrechnung, Lohnsteuerbescheinigungen, Fehlzeitenverwaltung
• Auftragsbearbeitung und Rechnungsstellung, inkl. Kassenbuch
• Komplette Anlagenverwaltung


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Amagno Dokumentenmanagementsystem
Datenschutzkonforme Mini-Website
Consultingleistungen:
• Businessplan Erstellung
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Zu den lexoffice Paketen

prem-tec digiTALK “Faktencheck lexoffice” am 11.08.2022 | 15:00 – 15:45 Uhr

Faktencheck verpasst? ➡️ Jetzt Präsentation anfordern!

Wir stellen die Software für die Buchhaltung für Gründern, Startups, Freelancern, Handwerkern bis zu mittelständischen Unternehmern auf den Prüfstein und checken mit Ihnen gemeinsam Nutzen und Funktionen:

➡️ Warum ist lexoffice mehrfacher Testsieger 2022?
➡️ Was kann die Cloud-Lösung in Buchhaltung, Banking und Gehalt?
➡️ Wie sieht es mit der Sicherheit der Daten aus?
➡️ Was kostet lexoffice und sind Hosting, Datensicherung, Updates und Support wirklich kostenfrei?
➡️ Wie funktionieren Rechnungen, Angebote, Lieferscheine auf dem Handy?

Das sind nur einige Fragen, die wir in einem 45-Minuten Faktencheck online beantworten.

Anmeldung zur Online-Veranstaltung: https://www.prem-tec.de/events/prem-tec-digitalk-faktencheck-lexoffice