Wenn der Rechner streikt: Datensicherung bei Lexware

Wenn der Rechner streikt: Datensicherung bei Lexware

Der 10. eines Monats ist für viele Unternehmen ein fester Termin. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss ans Finanzamt raus. Genau an diesem Morgen bleibt der Bildschirm in der Buchhaltung schwarz. Die Festplatte hat sich verabschiedet. Bis zur Frist bleiben noch vier Stunden, und niemand weiß genau, wann das letzte Backup entstanden ist.

Solche Momente passieren nicht nur zum Monatsersten. Offene Rechnungen, die Lohnabrechnung zum 25., ein ELSTER-Termin, ein Mahnlauf, der raus muss: Bei Lexware hängen ständig Fristen an den Daten auf dem Rechner. Ein Systemausfall wird damit nicht nur zum IT-Problem, sondern sofort zum betriebswirtschaftlichen.

Kein Backup ohne Ihr Zutun

Lexware läuft als Desktop-Software direkt auf dem eigenen Rechner oder Server im Haus, nicht in der Cloud. Eine Sicherung entsteht deshalb nicht von selbst im Hintergrund. Seit einem Update im Jahr 2018 bringen alle aktuellen Lexware-Programme zwar eine eingebaute Funktion für zeitgesteuerte, automatische Sicherungen mit. Aber automatisch heißt hier nicht von Werk aus aktiv: Diese Funktion muss einmal eingerichtet werden, sonst bleibt sie ungenutzt.

Lexware bietet zusätzlich den kostenpflichtigen Dienst „Lexware datensicherung online“ an. Dabei wird eine verschlüsselte Kopie der Daten in ein zertifiziertes Rechenzentrum übertragen. Wichtig zu wissen: Die eingebaute automatische Sicherung kann diese Online-Ablage nicht selbst auslösen. Wer den Online-Dienst nutzen will, muss ihn separat aktivieren und die Sicherung darüber laufen lassen.

So sichern Sie Ihre Daten Schritt für Schritt

Die zeitgesteuerte Sicherung lässt sich über den Menüpunkt „Datei – Datensicherung – Regelmäßige Sicherung…“ einrichten. Bei einer Server-/Client-Installation funktioniert das von jedem Client aus, die Sicherung selbst läuft aber immer über den Server.

  1. Regionaleinstellungen prüfen
    Am Server müssen unter „Systemsteuerung – Region – Verwaltung“ die deutschen Regionaleinstellungen für das Systemkonto hinterlegt sein. Ohne diese Einstellung startet die automatische Sicherung nicht zuverlässig.
  2. Assistent öffnen
    Über „Datei – Datensicherung – Regelmäßige Sicherung…“ den siebenstufigen Einrichtungsassistenten starten.
  3. Rhythmus und Uhrzeit festlegen
    Sicherungsintervall wählen und die Uhrzeit hinterlegen. Zeiten zwischen 8 und 17 Uhr lösen eine Warnung aus, weil dann in der Regel noch gearbeitet wird.
  4. Ablageort bestimmen
    Speicherort auswählen, etwa ein Netzlaufwerk. Bei einem Netzwerkpfad müssen Benutzername und Passwort im Format „Rechnername\Benutzername“ hinterlegt und der Zugriff getestet werden.
  5. Umfang und Benachrichtigung einstellen
    Festlegen, welche Bereiche mitgesichert werden, und die Art der Erfolgsmeldung wählen.
  6. Einrichtung bestätigen
    Mit „OK“ abschließen. Die Sicherung läuft ab jetzt über die Aufgabenplanung des Servers.

Wichtig: Der Server muss zum Sicherungszeitpunkt eingeschaltet sein, und das Programm darf auf keinem Client geöffnet sein. Es entstehen ausschließlich Gesamtsicherungen aller Mandanten, keine Einzelsicherungen. Den Sicherungsverlauf sehen Sie jederzeit unter „Datei – Datensicherung – Sicherungsverlauf…“.

Die 3-2-1-Regel als Fahrplan

Für die Praxis hat sich eine einfache Faustregel bewährt: die 3-2-1-Regel. Drei Kopien der Daten. Auf zwei unterschiedlichen Speichermedien. Eine davon außerhalb des Firmengebäudes.

Für Lexware-Anwender heißt das: Das Original liegt auf dem Server. Eine zweite Kopie läuft über die eben eingerichtete automatische Sicherung auf ein Netzlaufwerk oder eine externe Festplatte im Haus. Eine dritte Kopie landet extern, etwa über die Lexware-Online-Sicherung oder eine Festplatte, die abends mit nach Hause geht.

Ein Punkt wird gern übersehen: Ein Backup ist erst dann eines, wenn die Rücksicherung schon einmal getestet wurde. Eine Sicherungsdatei, die sich im Ernstfall nicht einspielen lässt, ist am Ende der Kette wertlos.

Wenn es doch passiert: Ruhe bewahren, richtig handeln

Ist der Ernstfall eingetreten, zählt vor allem eines: nichts überstürzen. Der betroffene Rechner oder Server sollte zunächst nicht weiter benutzt werden, damit keine Daten überschrieben werden. Danach wird das letzte verfügbare Backup identifiziert und geprüft, wie aktuell es tatsächlich ist.

Bei der Rücksicherung muss das Zielprogramm in derselben oder einer neueren Version vorliegen wie beim Erstellen der Sicherung. Die DateinaIst der Ernstfall eingetreten, zählt vor allem eines: nichts überstürzen. Der betroffene Rechner oder Server sollte zunächst nicht weiter benutzt werden, damit keine Daten überschrieben werden. Danach wird das letzte verfügbare Backup identifiziert und geprüft, wie aktuell es tatsächlich ist.

Bei der Rücksicherung muss das Zielprogramm in derselben oder einer neueren Version vorliegen wie beim Erstellen der Sicherung. Welche Datenbank im Hintergrund läuft, lässt sich über „?“ – „Info…“ – „Details“ in der Liste der Programmmodule nachsehen. Das ist relevant, weil sich die genauen Schritte zur Rücksicherung je nach Version leicht unterscheiden können. Ein Griff zur falschen Anleitung kostet hier wertvolle Zeit, im schlimmsten Fall weitere Daten.

Der Wartungsvertrag als Absicherung

Genau an diesem Punkt zahlt sich ein Wartungsvertrag aus. Wir kennen Ihr System und wissen, welche Lexware-Version bei Ihnen läuft. Im Ernstfall sparen Sie sich damit die Suche nach der richtigen Anleitung und das Risiko, sich beim Ausprobieren selbst im Weg zu stehen.

Noch besser ist es, gar nicht erst in diese Lage zu kommen. Wir richten die automatische Sicherung von Anfang an so ein, dass sie im Hintergrund läuft: passender Rhythmus, externer Speicherort nach der 3-2-1-Regel, regelmäßiger Rücksicherungstest.

Kleiner Tipp zum Schluss: Tragen Sie sich einen festen Termin ein, an dem Sie einmal im Quartal testweise eine Rücksicherung durchführen. Nicht auf dem Echtsystem, versteht sich. Der Aufwand liegt bei zehn Minuten. Der Unterschied im Ernstfall bei Stunden, manchmal Tagen.

Lexware mobile aktivieren: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Lexware mobile aktivieren: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Viele Lexware-Kunden sind überrascht, wenn sie hören, dass ihre On-Premise-Software auch mobil nutzbar ist. Kein Zusatzvertrag, keine separate Software – Lexware mobile ist bereits Teil Ihrer Lizenz und wartet nur darauf, aktiviert zu werden.

Die Einrichtung dauert wenige Minuten. Kein IT-Support nötig. Hier die Schritte im Detail.

Voraussetzung: Das passende Lexware-Programm

Lexware mobile funktioniert nicht mit jeder Lexware-Version. Unterstützt werden aktuell:

  • Lexware faktura+auftrag / plus
  • Lexware warenwirtschaft pro / premium
  • Lexware financial office / plus / pro / premium
  • Lexware financial office plus / premium handwerk
  • Lexware handwerk plus / premium
  • Lexware business plus / pro

Sie brauchen außerdem ein internetfähiges Gerät. Das kann der Bürorechner sein, aber eben auch ein Smartphone, Tablet oder Laptop.

Schritt 1: Anmeldung im Lexware Service Center

Ohne Haufe-Lexware-Benutzerkonto geht nichts. Falls Sie sich noch nie im Lexware Service Center angemeldet haben, holen Sie das bitte zuerst nach. Diese Zugangsdaten nutzen Sie später auch für den Login bei Lexware mobile selbst.

Haben Sie schon ein Konto (zum Beispiel für Updates oder den Shop), können Sie diesen Schritt überspringen.

Schritt 2: Synchronisation im Programm starten

Öffnen Sie Ihr Lexware-Programm und gehen Sie in der Symbolleiste auf Lexware mobile → Daten synchronisieren. Das Programm fragt Sie, ob Sie dem Auftragsverarbeitungsvertrag zu Lexware mobile zustimmen. Bestätigen Sie das und klicken Sie auf „Weiter“.

Dieser Schritt überträgt Ihre bestehenden Kunden-, Lieferanten-, Artikel- und Belegdaten einmalig in die Cloud, damit sie mobil abrufbar sind. Je nach Datenmenge kann das ein paar Minuten dauern: ein guter Moment für einen Kaffee.

Schritt 3: Login auf dem mobilen Gerät

Jetzt öffnen Sie auf dem Smartphone, Tablet oder Laptop einfach den Browser und rufen start.lexware.de auf. Melden Sie sich mit denselben Zugangsdaten an, die Sie in Schritt 1 verwendet haben.

Fertig!

Sie sehen ab sofort Ihre Kunden-, Artikel- und Belegdaten, egal wo Sie gerade sind.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Die Daten synchronisieren sich automatisch in beide Richtungen. Was Sie im Büro ändern, erscheint mobil. Was Sie mobil ändern oder neu erfassen, landet zurück im Lexware-Programm. Sie müssen also nichts manuell abgleichen.

Systemvoraussetzungen im Überblick

Nicht jedes Gerät stellt Lexware mobile optimal dar.

Zur Orientierung:

  • Smartphone: iOS 16 mit Safari oder Android 14.0 mit Chrome (jeweils oder höher), Mindestauflösung 1280 × 720.
  • Tablet: gleiche Betriebssystem-Anforderungen wie beim Smartphone, Mindestauflösung 1280 × 800. Für Tablets gibt es eine optimierte klassische Ansicht, die sich bei Bedarf auf die mobile Ansicht umschalten lässt.
  • Laptop/PC: läuft auf allen gängigen aktuellen Browsern (Edge, Firefox, Chrome, Safari), ab Windows 10 beziehungsweise macOS 13.

Bei älteren Geräten oder ungewöhnlichen Bildschirmgrößen kann es zu Darstellungsproblemen kommen. Eine hundertprozentige Abdeckung aller Geräte gibt es nicht. Wer regelmäßig mobil arbeitet, sollte das bei der nächsten Geräteanschaffung im Hinterkopf behalten.

Häufige Stolperstellen bei der Aktivierung

Zugangsdaten funktionieren nicht
Prüfen Sie, ob Sie wirklich Ihr Haufe-Lexware-Konto verwenden – nicht ein separates Konto für Online-Banking oder ELSTER.

Daten erscheinen nicht mobil
Meist liegt es daran, dass Schritt 2 (Synchronisation) noch nicht abgeschlossen wurde oder das automatische Synchronisationsintervall zu lang eingestellt ist. In den Pro- und Premium-Versionen lässt sich das Intervall über „Lexware mobile → Einstellungen“ anpassen.

Zu wenige Lizenzen
Die Anzahl der Lexware-mobile-Lizenzen hängt an Ihrer Programmversion: Einzelplatz erhält eine Lizenz, Pro drei, Premium fünf. Reicht das für Ihr Team nicht aus, hilft nur ein Versions-Upgrade.

Und wenn Sie noch unsicher sind?

Was Lexware mobile im Alltag konkret bringt und wo die Grenzen liegen, lesen Sie in unserem Grundlagenartikel Lexware mobile: Ihre On-Premise-Software wird mobil.

Wenn die Aktivierung trotzdem nicht klappt oder Ihre Version die Voraussetzungen nicht erfüllt: Rufen Sie uns gerne an. Wir schauen uns das gemeinsam an.

Lexware büro easy und die eRechnungspflicht: Das sollten Sie wissen

Lexware büro easy und die eRechnungspflicht: Das sollten Sie wissen

Nutzen Sie Lexware büro easy start? Dann können Sie weder E-Rechnungen empfangen noch versenden. Büro easy basis? Immerhin empfangen. Versenden geht aber trotzdem nicht. Büro easy plus? Funktioniert, aber nur mit eigenem Account, eigenem Freischaltcode und einem Anruf bei der Hotline, bevor die erste Rechnung überhaupt rausgeht.

Das steht genau so in den offiziellen FAQs von Lexware selbst.

Was büro easy wirklich kann – und was nicht

Lexware büro easy gibt es in drei Varianten: start, basis, plus.

Bei E-Rechnungen unterscheiden sie sich deutlich:

VarianteE-Rechnung empfangenE-Rechnung versenden
büro easy startNicht verfügbarNicht verfügbar
büro easy basisVerfügbarNicht verfügbar
büro easy plusVerfügbarVerfügbar

Nur die teuerste Variante kann also überhaupt eine E-Rechnung verschicken. Mit start oder basis geht das schlicht nicht.

Die häufigsten Probleme in der Praxis

Problem #1: start und basis können keine E-Rechnung versenden. Zwei von drei büro easy-Varianten fallen bei der Versandpflicht komplett durch. Wer hier nicht wechselt oder upgradet, kann ab 2027 schlicht keine rechtskonforme Rechnung mehr an andere Unternehmen schicken.

Problem #2: Auch büro easy plus braucht einen Extra-Account. Bevor die erste E-Rechnung rausgeht, muss ein eigener „Lexware eRechnung“-Account angelegt werden. Mit Passwort, Rechnungsanschrift, Bankverbindung – und einem Freischaltcode, der erst per Telefon bestätigt wird.

Problem #3: Jede Rechnung läuft einzeln über einen Assistenten. Kein automatischer Versand im normalen Workflow. Jede Rechnung wird über ein separates Fenster geprüft und einzeln übergeben.

Problem #4: Die Frist rückt näher, als viele denken. Seit 2025 gilt bereits die Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen. Beim Versand tickt die Uhr für die meisten Unternehmen ab 2027.

Ab wann die eRechnung wirklich Pflicht wird

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen, lesen und prüfen können. Das betrifft alle, die mit anderen Unternehmen oder Behörden Rechnungen austauschen.

Beim Versand gibt es noch eine Übergangsfrist. Bis Ende 2026 dürfen Sie mit Zustimmung des Empfängers weiterhin PDF-Rechnungen verschicken. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Versand für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Pflicht. Kleinere Unternehmen bekommen bis Ende 2027 noch etwas Luft. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht dann für alle – ohne Ausnahme.

Ausgenommen bleiben nur steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro, Fahrkarten und Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Versand.

Empfangen müssen E-Rechnungen trotzdem alle können.

Und was ist mit büro easy selbst?

Bei der eRechnung bleibt es nicht. Seit dem 30. April 2026 verkauft Lexware büro easy nicht mehr an Neukunden: start, basis und plus gleichermaßen. Wer die Software schon nutzt, ist davon zunächst nicht betroffen: Support und Updates soll es laut Lexware weiterhin geben.

Das heißt nicht, dass morgen Schluss ist. Ein Verkaufsstopp für Neukunden ist trotzdem ein Signal, das man ernst nehmen sollte. Wer sich ohnehin mit der eRechnung auseinandersetzen muss, kann den Moment nutzen und gleich auf eine Lösung wechseln, die für beide Themen gerüstet ist.

Wie das mit Lexware Office einfacher geht

In Lexware Office landet eine E-Rechnung genauso in der Belegerfassung wie jeder andere Eingangsbeleg. Hochladen, das System liest die Daten automatisch aus, fertig. Beim ersten Beleg führt eine kurze Einführungstour durch den Ablauf. Kein separater Account, kein Freischaltcode per Telefon.

Für den Versand gilt dasselbe Prinzip: E-Rechnungen entstehen direkt aus der normalen Rechnungserstellung heraus, ohne Umweg über ein externes Zusatzmodul.

Fazit

büro easy hat seine Berechtigung – aber bei der E-Rechnung stößt es an klare Grenzen. Zwei von drei Varianten können gar nichts versenden, die dritte nur mit Umweg über einen separaten Account. Dazu kommt der Verkaufsstopp für Neukunden seit April 2026. Wer jetzt umsteigt, spart sich den Stress, wenn die Fristen näher rücken.

Häufige Fragen

Was ist die beste Alternative zu Lexware büro easy? Das kommt auf den Bedarf an. Wer nur einen einzelnen Bereich wie die Buchhaltung oder das Auftragswesen braucht, findet auch in einzelnen Lexware-Desktop-Programmen eine Lösung. Für alle, die eine moderne, cloudbasierte Lösung mit integrierter E-Rechnung suchen, ist Lexware Office der naheliegendste Schritt – auch wenn sich einige Abläufe anders anfühlen als in büro easy. Ein kurzer Test vorab lohnt sich.

Kann Lexware Office E-Rechnungen empfangen und versenden? Ja. Lexware Office liest eingehende E-Rechnungen (ZUGFeRD, XRechnung) direkt in der normalen Belegerfassung ein und erstellt ausgehende E-Rechnungen aus der regulären Rechnungsstellung heraus.

Muss ich als Kleinunternehmer auch E-Rechnungen versenden? Vom Versand sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG ausgenommen. Empfangen und lesen können müssen Sie E-Rechnungen trotzdem – diese Pflicht gilt für alle, unabhängig vom Umsatz.

Ab wann brauche ich zwingend eine Lösung, die E-Rechnungen versenden kann? Spätestens ab 2027, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro liegt. Kleinere Unternehmen haben bis Ende 2027 Zeit. Ab 2028 gilt die Pflicht ausnahmslos für alle.

PS.: Sie wissen nicht, welche büro easy-Variante Sie gerade nutzen oder was der Umstieg auf Lexware Office für Sie bedeutet? Fragen Sie uns einfach.

Beratung anfragen

Lexware mobile: Ihre On-Premise-Software wird mobil

Lexware mobile: Ihre On-Premise-Software wird mobil

Traditionell sind Lexware-Lösungen als On-Premise-Software konzipiert, die auf lokalen Rechnern oder Servern installiert werden und somit an den Arbeitsplatz gebunden sind. Dies kann die Flexibilität im Arbeitsalltag einschränken, insbesondere wenn Sie unterwegs auf wichtige Unternehmensdaten zugreifen möchten.

Was ist Lexware mobile?

Lexware mobile erweitert Ihre bestehende Lexware-Software um die Möglichkeit, über das Internet auf zentrale Daten wie Kundeninformationen, Artikel und Belege zuzugreifen. So können Sie per Smartphone, Tablet oder Laptop jederzeit und überall auf Ihre Daten zugreifen.

Vorteile von Lexware mobile

  • Ortsunabhängiger Datenzugriff: Auch außerhalb des Büros haben Sie stets Zugriff auf aktuelle Kunden-, Artikel- und Belegdaten. Dies ermöglicht es Ihnen, beispielsweise während eines Kundengesprächs sofort Auskunft über Preise und Verfügbarkeiten zu geben.
  • Effiziente Kommunikation: Aktualisieren Sie Kontaktdaten direkt beim Kundenbesuch und synchronisieren Sie diese mit Ihrer Warenwirtschaft. Das spart Zeit und reduziert Fehler.
  • Schnelle Reaktionszeiten: Beantworten Sie Kundenanfragen sofort, ohne zurück ins Büro zu müssen. Das erhöht die Kundenzufriedenheit und stärkt Ihre Geschäftsbeziehungen.

Für wen lohnt sich Lexware mobile besonders?

Montag, 9:40 Uhr. Herr Beckert ist Außendienstler bei einem Fachgroßhändler und steht beim Kunden im Lager. Der fragt nach dem aktuellen Preis für eine Nachbestellung. Ohne Lexware mobile heißt das: Kunde vertrösten, zurück ins Büro, Kollegen anrufen. Mit Lexware mobile zieht er die Preisliste direkt auf dem Tablet – Antwort in 30 Sekunden, nicht in drei Stunden.

Ähnlich läuft es bei Handwerksbetrieben mit Kundenterminen vor Ort. Eine Elektrofirma, die täglich zwischen Baustellen pendelt, muss nicht mehr nach jedem Termin ins Büro, um Rechnungsdaten oder Kontaktinformationen zu prüfen. Der Zugriff läuft über das Smartphone, direkt von der Baustelle aus.

Auch für Geschäftsführer, die viel unterwegs sind, zahlt sich das aus. Wer zwischen zwei Meetings kurz prüfen will, ob eine Zahlung eingegangen ist, muss dafür nicht mehr zurück an den Bürorechner.

Der gemeinsame Nenner: Immer dann, wenn Mitarbeiter regelmäßig außerhalb des Büros mit Kundendaten arbeiten müssen, macht Lexware mobile den Unterschied zwischen „kurz nachschauen“ und „morgen zurückrufen“.

So aktivieren und nutzen Sie Lexware mobile

Lexware mobile ist im Kauf- und Updatepreis Ihrer Lexware-Software enthalten. Zusätzliche Kosten fallen nicht an – vorausgesetzt, Sie nutzen eines der unterstützten Programme: Lexware faktura+auftrag, warenwirtschaft pro/premium, financial office (alle Varianten), handwerk plus/premium oder business plus/pro.

Die Aktivierung läuft in drei Schritten:

Zuerst melden Sie sich mit Ihrem Haufe-Lexware-Benutzerkonto im Lexware Service Center an. Diese Zugangsdaten nutzen Sie später auch für Lexware mobile selbst.

Danach starten Sie die Synchronisation direkt aus Ihrem Lexware-Programm: über die Symbolleiste unter „Lexware mobile“ → „Daten synchronisieren“. Einmal den Auftragsverarbeitungsvertrag bestätigen, fertig.

Zum Schluss melden Sie sich auf dem gewünschten Gerät an – per Smartphone, Tablet oder Laptop über start.lexware.de. Die Daten laufen automatisch in beide Richtungen synchron: Was Sie im Büro ändern, erscheint mobil. Was Sie mobil ändern, landet im Programm.

Ein Punkt für Betriebe mit mehreren Außendienstmitarbeitern: Die Anzahl der Lizenzen hängt an der Programmversion. Einzelplatzversionen bekommen eine Lizenz, Pro-Versionen drei, Premium-Versionen fünf. Wer mehr Mitarbeiter mobil anbinden will, braucht entsprechend die passende Programmversion.

Was Lexware mobile kann – und was nicht

Lexware mobile deckt gezielt die Situationen ab, die unterwegs am häufigsten vorkommen: Kunden-, Lieferanten- und Artikeldaten einsehen, Auswertungen mit Vorjahresvergleich abrufen, Belege mobil erfassen und zur weiteren Verarbeitung ins Lexware-Programm importieren. Kundendaten lassen sich direkt vor Ort anlegen und bearbeiten.

Was es nicht ersetzt: die vollständige Buchhaltung. Rechnungen erstellen, Jahresabschlüsse bearbeiten oder komplexere Buchungsvorgänge bleiben Aufgaben für Ihr Lexware-Programm im Büro. Lexware mobile ist als Ergänzung gedacht, nicht als mobiles Vollprogramm.

Außerdem läuft Lexware mobile immer nur mit den Daten einer Firma gleichzeitig. Wer mehrere Mandanten betreut, muss zwischen den Firmen wechseln – ein Parallelbetrieb ist nicht vorgesehen.

Lexware mobile vs. Lexware Office vs. Lexware Office App – was ist der Unterschied?

Drei Namen, drei Produkte. Das sorgt regelmäßig für Verwechslungen – deshalb einmal klar getrennt:

Lexware mobile ist keine eigenständige Software. Es ist eine kostenlose Erweiterung für Ihre bestehende On-Premise-Lexware-Installation – also die klassische Version, die lokal auf Rechner oder Server läuft. Lexware mobile öffnet dafür den mobilen Zugriff auf Kunden-, Lieferanten-, Artikel- und Belegdaten. Die eigentliche Buchhaltung bleibt auf Ihrem Server im Büro.

Lexware Office ist dagegen eine komplett eigenständige Cloud-Lösung. Keine lokale Installation, kein Server, keine Abhängigkeit von einem bestimmten Rechner. Die gesamte Buchhaltung läuft direkt in der Cloud.

Lexware Office App wiederum ist die mobile App zu Lexware Office – zum Scannen von Belegen unterwegs, verfügbar im App Store und bei Google Play. Wer also nach „Lexware App“ sucht, meint oft dieses dritte Produkt und landet dann bei Lexware mobile auf der falschen Seite.

Kurz gesagt: Wer bereits mit der On-Premise-Version arbeitet und nur unterwegs Zugriff auf Daten braucht, ist mit Lexware mobile richtig. Wer komplett auf Cloud umstellen will, landet bei Lexware Office – und bei mobiler Belegerfassung dort bei der Lexware Office App.

Fazit

Mit Lexware mobile erweitern Sie Ihre On-Premise-Software um mobile Funktionen und machen Ihr Unternehmen flexibler und effizienter. Sie haben Ihre Daten stets griffbereit und können schneller auf Kundenwünsche reagieren. Die Integration in Ihre bestehende Lexware-Software ist ohne zusätzliche Kosten verbunden.

Wie Sie Lexware mobile aktivieren, erfahren Sie hier.

Wie Sie Lexware mobile aktivieren, erfahren Sie hier.

FAQ: eRechnungen und revisionssichere Archivierung

FAQ: eRechnungen und revisionssichere Archivierung

Willkommen in unserem FAQ-Bereich zur eRechnung und revisionssicheren Archivierung.

Wir erhalten oft Fragen zur eRechnungspflicht und möchten Ihnen hier klare Antworten bieten, damit Sie sich besser orientieren können.

Keine Sorge, auch wenn die Umstellung komplex wirkt: Mit Tools wie Lexware, Lexware office (lexoffice) und d.velop sind Sie bestens auf die Anforderungen vorbereitet.

Wir erhalten oft Fragen zur eRechnungspflicht und möchten Ihnen hier klare Antworten bieten, damit Sie sich besser orientieren können.

Keine Sorge, auch wenn die Umstellung komplex wirkt: Mit Tools wie Lexware, Lexware Office (lexoffice) und ecoDMS sind Sie bestens auf die Anforderungen vorbereitet.

Sollten Sie hier nicht fündig werden, erreichen Sie uns jederzeit unter info@prem-tec.de. Wir beantworten gern Ihre Fragen!

Was ist der Unterschied zwischen Lexware und Lexware office (lexoffice)? Können beide Programme eRechnungen verarbeiten?

Lexware und Lexware office (lexoffice) sind beides Programm-Varianten aus dem Haufe-Konzern. Während Lexware auf dem Computer installiert wird, steht Lexware office (lexoffice) ausschließlich in der Cloud – also über den Browser – zur Verfügung.

Ob Ihr Lexware oder Lexware office (lexoffice) die eRechnungen unterstützt, entnehmen Sie bitte dieser Tabelle.

Um eRechnungen für mehrere Unternehmen in Lexware verarbeiten zu können, richten Sie einfach mehrere Mandanten ein. Bei Lexware Office (lexoffice) benötigen Sie für jedes Unternehmen einen eigenen Login mit einer gesonderten E-Mail-Adresse.

Anders als Lexware, ist Lexware Office (lexoffice) speziell auf die Bedürfnisse von Einsteigern ausgelegt. Sie können daher viel im Programm selbst erledigen. Wenn Sie sich unsicher fühlen, empfehlen wir jedoch immer einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Lexware Office (lexoffice) bietet dazu auch einen Service zur Vermittlung von Steuerberatern an.

Aktuell sind noch keine Bußgelder bekannt. Das Finanzamt wird voraussichtlich im Zusammenhang mit der GoBD Strafen verhängen oder die Buchführung verwerfen, da die Vorgaben nicht erfüllt werden.

Die eRechnung gilt ausschließlich in Deutschland. Ausländische Dienstleister und Lieferanten unterliegen den Regularien im Heimatland und sind damit nicht verpflichtet, eRechnungen zu empfangen oder zu versenden.

Nein! eRechnungen gelten ausschließlich für Geschäftskunden. Privatkunden sind davon nicht betroffen.

Für Beträge unter 250 Euro sind eRechnungen nicht verpflichtend, es sei denn, beide Parteien haben dies explizit vereinbart.

Ja, ein Dokumentenmanagementsystem ist eine sehr gute Variante, eRechnungen revisionssicher zu archivieren. Weitere Informationen dazu finden Sie im Blogbeitrag Revisionssichere Archivierung: Mehr als nur Dokumente aufbewahren.

Hier muss zwischen öffentlichen und privaten Institutionen unterschieden werden.

Öffentliche Institutionen müssen sich mit den Landesbehörden abstimmen. Im Lexware-Kontext gibt es aber kaum Sonderfälle. Ggf. kommen auch Vereinslösungen infrage. Das betrachten wir gern mit Ihnen in einem individuellen Gespräch. Sie können sich dafür gern einen Termin mit uns buchen.

Entsprechend der GoBD sind alle Rechnungen archivierungspflichtig – egal ob PDF, Papier oder eRechnung. Zusätzlich wird empfohlen, auch Lieferscheine und Bestellungen aufzubewahren – GoBD oder Abgabenordnung geben da schon seit Jahren die Vorgaben.

ZUGFeRD ist ein spezieller Versandweg für eRechnungen. Diese Möglichkeit ist in Lexware bereits vorhanden und muss lediglich im Kunden aktiviert werden.

Das lässt sich pauschal schwer sagen. Unsere Rechnungsdateien haben eine ungefähre Größe von 80 bis 100 kB. Bei einem Speichervolumen von 5 GB (z. B. mit der Lexware archivierung) können Sie also bis zu 50.000 Rechnungen archivieren.

Möchten Sie weitere Dokumente archivieren oder Ihr gesamtes Dokumentenmanagement automatisieren, empfehlen wir eher die Lösung von ecoDMS. Hier gibt es kein festes Datenlimit, da die Archivierung auf Ihrer eigenen Infrastruktur läuft.

Ja. Auch Online-Shops müssen für die eRechnung fit gemacht werden, da es hier keine Sonderregelungen gibt.

Sie sind nicht verpflichtet, aber es wird empfohlen, um den Abrechnungsprozess nicht unnötig zu verzögern.

Für komplexe Rechnungsprozesse, bei denen mehrere Nutzer involviert sind, empfehlen wir ecoDMS mit dem optionalen WORKZ Add-on. Damit lassen sich Freigabeprozesse automatisieren und Dokumente gezielt an andere Unternehmensbereiche weiterleiten.

Für komplexe Rechnungsprozesse, bei denen mehrere Nutzer involviert sind, empfehlen wir das Dokumentenmanagementsystem von d.velop. Darin lassen sich beispielsweise automatisierte Rechnungsfreigaben oder auch die Weitergabe in andere Unternehmensbereiche abbilden.

Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass digitale Dokumente so gespeichert werden, dass sie unveränderbar, nachvollziehbar und vollständig sind, um rechtlichen Anforderungen wie den GoBD, HGB und DSGVO zu entsprechen. Dies stellt sicher, dass alle Dokumente bei Prüfungen oder Rechtsstreitigkeiten lückenlos nachweisbar sind. Moderne Archivierungslösungen bieten Schutz vor unbefugtem Zugriff, gewährleisten die langfristige Verfügbarkeit und integrieren sich nahtlos in bestehende IT-Strukturen, was die Effizienz im Unternehmen deutlich erhöht.

Sollten Sie ihr nicht fündig werden, erreichen Sie uns jederzeit unter info@prem-tec.de. Wir beantworten gern Ihre Fragen!

Gibt es eine Möglichkeit, Rechnungen in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) zu verwalten?

Ja, ein Dokumentenmanagementsystem ist eine sehr gute Variante eRechungen revisionssicher zu archivieren. Weitere Informationen dazu finden Sie im Blogbeitrag Revisionssichere Archivierung: Mehr als nur Dokumente aufbewahren.

Auch Barbelege müssen digitalisiert und revisionssicher archiviert werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Viele Programme bieten eine Scan- und Importfunktion dafür.

Hier gibt es noch keinen offiziellen Bußgeldkatalog. Aufgrund der engen Verflechtung der unterschiedlichen Gesetze kann davon ausgegangen werden, dass immer eine Begründung gefunden wird, um die Buchhaltung zu verwerfen. Hinzu kommt der Faktor Vorsatz und Fahrlässigkeit, der unter Umständen mit hineinspielt.

In 99 % der Fälle ist das Verwerfen der Buchhaltung durch das Finanzamt immer teurer als eine ordentliche Buchhaltungslösung.

Nein, es ist keine Pflicht. Wir würden es aber allen Kunden empfehlen, zumindest die Geschäftsjahre, die noch nicht vom Finanzamt bestätigt sind, zu importieren.

Entsprechend der GoBD sind alle Rechnungen archivierungspflichtig – egal ob PDF, Papier oder eRechnung. Zusätzlich wird empfohlen auch Lieferscheine und Bestellungen aufzubewahren – GoBD oder Abgabenordnung geben da schon seit Jahren die Vorgaben.

Ja. Wenn Sie eine Rechnung per E-Mail erhalten haben, müssen Sie diese ebenfalls revisionssicher archivieren.

Nein. Sie sind verpflichtet, sowohl die E-Mail mit der Rechnung im Anhang, als auch die Rechnung selbst zu archivieren. Die Archivierung der E-Mail reicht dabei nicht aus.

Das lässt sich pauschal schwer sagen. Unsere Rechnungsdateien haben eine ungefähre Größe von 80 bis 100 kB. Bei einem Speichervolumen von 5 GB (z. B. mit der Lexware archivierung) können Sie also bis zu 50.000 Rechnungen archivieren.

Möchten Sie weitere Dokumente archivieren oder Ihr gesamten Dokumentenmanagement automatisieren, empfehlen wir eher die Lösung von d.velop. Hier steht Ihnen aufgrund der umfangreichen Funktionen wesentlich mehr Speicherkapazität zur Verfügung.

Hier besteht das Trennungsgebot. Eine Software sollte daher entweder mandantenfähig sein oder zumindest eine klare, geprüfte Trennung der Dokumentenbestände ermöglichen. Das hängt stark von Anzahl und Struktur Ihrer Firmen ab – sprechen Sie uns gern an, wir schauen uns das gemeinsam mit Ihnen an.

Ja. Die Archivierungspflicht muss auch bei Systemwechsel sichergestellt werden. Protokollierungen werden dann sehr relevant. Hierzu beraten wir Sie gern individuell. Dazu können Sie ganz bequem einen Termin buchen.

Jain. Während in Lexware Office erstellte Belege gemäß den gesetzlichen Vorgaben archiviert werden, gilt das nicht für importierte Rechnungen. Wird zum Beispiel ein E-Mail-Postfach angebunden, um Rechnungen direkt ins Programm zu laden, erstellt Lexware Office lediglich eine Kopie. Das ist nicht GoBD-konform. Demzufolge benötigen Sie dafür eine zusätzliche Archivierungslösung.

Von der Papierrechnung zur revisionssicheren eRechnung

Von der Papierrechnung zur revisionssicheren eRechnung

So meistern Sie den Wandel mit Lexware

Die Digitalisierung bietet viele Vorteile, aber auch Herausforderungen. Besonders bei der Rechnungsstellung und der Archivierung stellt sich oft die Frage, wie man gesetzliche Anforderungen erfüllen kann. Denn ab 2025 müssen Rechnungen zwischen Unternehmen in einem bestimmten elektronischen Format vorliegen, um als „echte“ eRechnung zu gelten.

Doch keine Sorge, mit der richtigen Vorbereitung lässt sich der Wandel zur eRechnung problemlos meistern – wir zeigen Ihnen wie.

Was ist eine eRechnung?

Eine elektronische Rechnung oder eRechnung ist KEIN bloßes PDF-Dokument oder eine eingescannte Papierrechnung, sondern MUSS in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format vorliegen. Im Gegensatz zu herkömmlichen PDF-Rechnungen ermöglicht dieses Format die automatische und elektronische Verarbeitung. Ab 2025 sind zugelassene Formate wie XRechnung, ZUGFeRD oder ein anderes EN16931-konformes Format Pflicht für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen. Nur so lassen sich die Rechnungsdaten digital verarbeiten und Prozesse automatisieren.

Vorteile der eRechnung

  • Effizienz: Automatisierte Prozesse sparen Zeit und reduzieren Fehler.
  • Kostenersparnis: Weniger Papierverbrauch und geringere Portokosten.
  • Schnellere Zahlungen: Elektronische Rechnungen können schneller bearbeitet und bezahlt werden.
  • Umweltschutz: Reduzierter Papierverbrauch schont die Umwelt.

Wie funktioniert die eRechnung in Lexware?

  1. Erstellung: Sie erstellen Ihre Rechnungen wie gewohnt in Lexware und wählen die Option „eRechnung“.
  2. Versand: Über den Auftragsassistenten können Sie die Rechnung im gewünschten elektronischen Format versenden.
  3. Archivierung: Die Rechnung wird automatisch archiviert und ist jederzeit zugänglich.

Die neuen Fristen im Überblick:

  • Bis 31.12.2024 ist die Erstellung von eRechnungen erlaubt, der Empfänger muss zustimmen
  • Ab 01.01.2025 ist die Erstellung von eRechnungen erlaubt, der Empfänger muss die Rechnung annehmen
  • Ab 01.01.2027 sind Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz zur eRechnung verpflichtet
  • Ab 01.01.2028 gilt die eRechnungspflicht für alle Unternehmen

Die Lexware-Lösungen zur eRechnung im Überblick

Lexware-Produkte annehmen verbuchen erstellen versenden
Lexware buchhaltung
(basis, plus, pro, premium)
Lexware kassenbuch
Lexware faktura+ auftrag
(basis, plus)
✓*
Lexware warenwirtschaft
(pro, premium)
✓*
Lexware handwerk
(plus, premium)
✓*
Lexware business
(plus, pro)
Lexware financial office
(basis, plus, pro, premium)
Lexware financial office handwerk premium
Lexware Office
*ab Installation des Januar-Updates

Revisionssichere Archivierung mit Lexware

Zusätzlich zur eRechnung selbst gelten neue Aufbewahrungspflichten für Rechnungsbelege. So müssen elektronische Rechnungen über zehn Jahre im Originalformat unveränderbar vorgehalten werden. Eine simple Ablage in Desktop-Ordnern ist rechtlich nicht mehr zulässig.

Die Lösung von Lexware bietet eine revisionssichere, digitale Archivierung gemäß den GoBD-Vorschriften. Dank Aktivitätsprotokoll und Versionierung bleiben die Daten jederzeit verfügbar, nachvollziehbar und unveränderbar. Die Archivierung lässt sich nahtlos in den Rechnungsworkflow integrieren. Eine mobile App ermöglicht überdies den Zugriff auf Belege von unterwegs.

Die Vorteile der revisionssicheren Archivierung mit Lexware

  • Automatische Belegarchivierung: Ihre Rechnungen werden automatisch archiviert und synchronisiert.
  • Aktivitätenprotokoll: Alle Änderungen werden protokolliert und sind nachvollziehbar.
  • Hohe Datensicherheit: Ihre Daten werden in deutschen Hochsicherheitszentren gespeichert.
  • Volltextsuche und OCR: Schnelle und effiziente Suche nach archivierten Dokumenten.
  • Mobiler Datenzugriff: Zugriff auf Ihre Daten von überall aus per App.

Intelligentes Dokumentenmanagement mit ecoDMS

Besonders komfortabel lässt sich die Belegablage und -archivierung mit der Software ecoDMS durchführen. Dank automatischer Texterkennung (OCR) und Plugins für Office- und E-Mail-Programme werden eingehende Rechnungen direkt archiviert und revisionssicher in der digitalen Aktenstruktur abgelegt. Wer Freigabeprozesse im Team automatisieren möchte, kann das optionale WORKZ Add-on nutzen.

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Anforderungen an ein E-Fahrtenbuch: Neuer BFH-Beschluss und Handlungsempfehlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. Januar 2024 mit einem neuen Beschluss (Az.: VI B 37/23) die Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch bekräftigt. Dieser Beschluss bestätigt ein vorheriges Urteil vom 16. November 2005 und stellt klar, dass eine einfache Datei, die mit einem Computerprogramm erzeugt wurde, in der Regel nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügt.

Wichtige Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Dies bedeutet, dass nachträgliche Veränderungen an den eingetragenen Daten technisch ausgeschlossen oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden müssen. Hier sind die wesentlichen Punkte, die ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllen muss:

  1. Unveränderbarkeit der Daten: Es muss technisch sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen an den Daten nicht möglich sind. Falls Änderungen doch möglich sind, müssen diese vollständig dokumentiert und erkennbar sein.
  2. Transparenz bei Änderungen: Jede nachträgliche Änderung muss in der Datei selbst sichtbar und nachvollziehbar sein. Änderungen dürfen nicht erst durch zusätzliche Abfragen, die nur ein Systemadministrator durchführen kann, erkennbar werden.
  3. Geschlossenheit des Fahrtenbuchs: Ein Fahrtenbuch gilt nur dann als geschlossen, wenn die Finanzverwaltung keine zusätzlichen Unterlagen anfordern muss, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Dies bedeutet, dass alle relevanten Informationen direkt im Fahrtenbuch selbst ersichtlich sein müssen.

Handlungsempfehlungen

Für alle, die ein elektronisches Fahrtenbuch führen müssen, ergeben sich aus diesem Beschluss klare Handlungsempfehlungen:

  • Verwendung geeigneter Software: Nutzen Sie Softwarelösungen, die sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen entweder unmöglich sind oder vollständig dokumentiert werden.
  • Regelmäßige Überprüfung: Stellen Sie sicher, dass Ihr elektronisches Fahrtenbuch regelmäßig auf Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft wird.
  • Schulung und Sensibilisierung: Schulen Sie die zuständigen Mitarbeiter im Umgang mit der Fahrtenbuchsoftware und sensibilisieren Sie sie für die Bedeutung der Dokumentation und Transparenz von Änderungen.

Lexware Fahrtenbuch: Ihre Lösung für ein konformes Fahrtenbuch

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und Ihr Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung von Lexware Fahrtenbuch. Diese Software bietet Ihnen die nötige Sicherheit und Transparenz, die der BFH in seinem Beschluss gefordert hat. Mit Lexware Fahrtenbuch sind Sie auf der sicheren Seite und können sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren.

Quellen:

  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2024 (Az.: VI B 37/23)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2005 (Az.: VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410)
Bundesrat Gebäude Flaggen Europa Deutschland

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Inhalt

(Quelle: www.Haufe.de) Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „  Wachstumschancengesetz“ – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Überblick: Änderungen und Neuregelungen

Im Folgenden geben wir einen Überblick über das von Bundestag umd Bundesrat bestätigte Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz. Wir zeigen welche bisherigen Maßnahmen verändert oder unverändert vom Vermittlungsausschuss (VA) übernommen wurden und welche Regelungen gestrichen wurden. Außerdem weisen wir auf die Regelungen hin, die im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen wurden.

Einkommensteuer

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden

Einlagen junger Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (keine Änderung durch VA)

Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen

Gilt ab VZ 2024

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch VA)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Gilt ab VZ 2023

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

Gilt ab VZ 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab VZ 2024

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (Änderung durch VA)

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor VA 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt

Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.

Gilt ab VZ 2023

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2024

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG (keine Änderung durch VA)

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.

§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit den Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.

Die neuen Regelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den VZ 2024 anzuwenden

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (Änderung durch VA)

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor VA: 2024)

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Abs. 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a (keine Änderung durch VA)

Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift ergänzt. Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023

Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (Änderung durch VA)

Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).

Gilt ab VZ 2025 (vor Vermittlungsausschuss: VZ 2024)

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze wird auf 10.000 EUR erhöht.

Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV (keine Änderung durch VA)

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.

Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Einkommensteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 4h EStG: Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wurde an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst (Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag „Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke“).
  • Keine Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe 2022“, §§ 123 bis 126 EStG: Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas wurde verzichtet.

Gestrichene Maßnahmen: Einkommensteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG

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Körperschaftsteuer

Option zur KörperschaftsbesteuerungPersonengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG (keine Änderung durch VA)

Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur KörperschaftsbesteuerungKommanditgesellschaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG (i. d. R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur Körperschaftsbesteuerung, thesaurierte Gewinne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze, § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG (keine Änderung durch VA)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Gilt ab VZ 2023

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

Gilt ab VZ 2024

Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch ausländischer gemeinnütziger Organisationen, § 32 Abs. 6 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit einem neuen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen.

Gilt in allen offenen Fällen

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Körperschaftsteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG: Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf sämtliche Körperschaften erweitert.
  • Zinsschranke, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 Satz 1: Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter sind bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG (keine Änderung durch VA)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023

Gestrichene Maßnahmen: Gewerbesteuer

  • Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG
  • Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStG

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG (Änderung durch VA)

Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände, § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG (Änderung durch VA)

Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG (Änderung durch VA)

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (keine Änderung durch VA)

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). 

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).

Gilt ab 1.1.2025

Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG (Änderung durch VA)

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (vor VA: 2024).

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG)

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (keine Änderung durch VA)

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024

Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer

  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 %, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer

Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze wird von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Erbschaftsteuer

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG: In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen wurde klargestellt, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende (gilt ab 1.1.2024):

Abgabenordnung

Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA)

Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren.

Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO (keine Änderung durch VA)

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.

Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023

Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO (keine Änderung durch VA)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2027; darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des VZ 2026 entstanden sind, weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem VZ 2027 nicht mehr überschritten wird.

Hemmung der Verjährung, § 230 AO (keine Änderung durch VA)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Nun wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung – anders als im Fall des Absatz 1 – wie in den Fällen des § 171 AO um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt.

Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen

Aussetzungszinsen, § 237 Abs. 6 AO (Änderung durch VA)

Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall.

Gilt für alle nach dem 31.12.2024 (vor VA: 31.12.2023) entstandene Haftungsansprüche

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Abgabenordnung

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Personenvereinigungen, §§ 14a und 14b AO: Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen (gilt ab 1.1.2024).
  • Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § 34 AO: Künftig haben daher die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und nicht mehr deren Geschäftsführer. Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin deren Geschäftsführer zu erfüllen (gilt ab 1.1.2024).
  • Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, 352 AO: Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es gelten jedoch Ausnahmen geben; in sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (z. B. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen) ist grundsätzlich – wie bisher – allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt. Auch hier gibt es Ausnahmen (gilt ab 1.1.2024).

Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO

Weitere Steueränderungen

Außensteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).

Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.

Gilt ab VZ 2024

Umwandlungssteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher umformuliert.

Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt

Handelsgesetzbuch (keine Änderung durch VA)

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023

Forschungszulagengesetz (Änderung durch VA)

Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10 Mio. EUR (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio. EUR) erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (vor Vermittlungsausschuss: ab 1.1.2024)

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Weitere Steueränderungen

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG; § 24 GrEStG: Zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Gestrichene Maßnahmen: Weitere Steueränderungen

  • Einführung einer Investitionsprämie durch eine neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte.
Frau am Laptop

Der Jahresabschluss mit Lexware

Jedes Jahr das gleiche Bild: Der Steuerberater fragt nach den Unterlagen, und irgendwo fehlt eine Rechnung, ein Kontoauszug oder die Inventurliste. Mit Lexware lässt sich das vermeiden – wenn Sie wissen, welche Schritte wirklich dazugehören und wann Sie ansetzen müssen.

Was zum Jahresabschluss in Lexware gehört

Der Jahresabschluss besteht aus mehreren Bausteinen, die in Lexware zusammenlaufen.

Kontenabschluss

Alle Geschäftsvorfälle des Jahres müssen vollständig gebucht sein, bevor Sie die Konten schließen. Lexware zeigt offene Posten und unvollständige Buchungen an – nutzen Sie diese Übersicht vor dem Abschluss aktiv, statt sich auf das Bauchgefühl zu verlassen.

Inventur

Waren- und Anlagevermögen müssen zum Bilanzstichtag erfasst und bewertet sein. Die Ergebnisse fließen in die Bilanz ein. Das ist Handarbeit außerhalb der Software – Lexware bildet nur ab, was Sie ihm an Werten übergeben.

Übergabe an den Steuerberater

Lexware ermöglicht den Export der Buchhaltungsdaten in einem Format, das Steuerberater direkt weiterverarbeiten können. Das spart Rückfragen und beschleunigt die Erstellung von Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Welches Export-Format und welcher Funktionsumfang für Ihre Lexware-Version konkret gilt, klären Sie am besten direkt mit Ihrem Steuerberater oder unserem Support – das unterscheidet sich je nach Produkt.

Der typische zeitliche Ablauf

Ein Jahresabschluss lässt sich nicht an einem Nachmittag erledigen. Realistisch sieht der Ablauf so aus:

Dezember/Januar: Buchungen des laufenden Jahres abschließen, offene Belege nacherfassen, Inventur durchführen.

Januar/Februar: Abschreibungen und Rechnungsabgrenzung prüfen, Rückstellungen bilden, Daten für den Steuerberater exportieren.

Ab Februar: Steuerberater erstellt Bilanz oder EÜR und die Steuererklärung. Ohne Steuerberater gilt als Frist der 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater verlängert sich die Frist deutlich – die genaue Frist hängt von Ihrer Rechtsform und dem Einzelfall ab und gehört ins Gespräch mit dem Steuerberater.

Je früher Sie im Jahr mit der Vorbereitung beginnen, desto weniger Stress entsteht im Frühjahr.

Häufige Stolperfallen

Fehlende Belege: Der Klassiker. Eine Rechnung liegt noch im E-Mail-Postfach, eine Quittung im Auto. Wer Belege erst am Jahresende sucht, verliert Zeit und riskiert Lücken in der Buchhaltung. Erfassen Sie Belege laufend über das Jahr – nicht erst zum Abschluss.

Falsche Periodenabgrenzung: Zahlungen, die wirtschaftlich ins nächste Jahr gehören, aber im alten Jahr verbucht wurden (oder umgekehrt), verfälschen das Ergebnis. Prüfen Sie vor dem Abschluss gezielt, welche Rechnungen und Zahlungen am Jahreswechsel liegen und ob eine Abgrenzung nötig ist.

Beide Fehler lassen sich mit einer sauberen, unterjährigen Buchführung in Lexware weitgehend vermeiden.

Wann externe Unterstützung sinnvoll ist

Bei der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommen viele Unternehmen mit Lexware und etwas Einarbeitung selbst zurecht. Sobald eine Bilanz Pflicht ist oder die Buchhaltung komplexer wird, lohnt sich in der Regel ein Steuerberater – er kennt die aktuellen rechtlichen Anforderungen und übernimmt die Verantwortung für die Abgabe.

Wenn stattdessen Lexware selbst der Engpass ist – etwa weil die Software nicht richtig eingerichtet ist, Buchungen sich häufen oder die Datenübergabe an den Steuerberater nicht rund läuft – helfen wir als IT-Partner weiter. Wir richten Lexware für Ihren Betrieb ein, klären technische Fragen und sorgen dafür, dass die Software im Alltag funktioniert.

Dieser Beitrag ersetzt allgemeine Steuertipps nicht durch eine Rechtsberatung. Verbindliche Aussagen zu Fristen, Bewertung und steuerlicher Gestaltung besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Fragen rund um Lexware im Jahresabschluss? Kommen Sie auf uns zu.